Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Um die Beobachtung der in den vorhergehenden Artikeln vorgesehenen Regelung zu gewährleisten, hat die zuständige Stelle nach Anhörung der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände alle Maßnahmen zu treffen die sie für notwendig erachtet.