. 1. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, unter Vorbehalt der im festgesetzten Ausnahmen, die Verwendung von Bleiweiß, Bleisulfat und aller diese Farbstoffe enthaltenden Produkte beim Innenanstrich von Gebäuden zu verbieten; ausgenommen sind die Bahnhöfe und gewerbliche Betriebe, bei denen die Verwendung von Bleiweiß, Bleisulfat und aller Produkte, die diese Farbstoffe enthalten durch die zuständigen Stellen nach Anhörung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände für notwendig erklärt worden ist.
2. Die Verwendung weißer Farbstoffe mit höchstens 2 Prozent Bleigehalt in Form von metallischem Blei ist jedoch gestattet.
