Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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– Erschwerende Umstände

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die folgenden Umstände bei der Festsetzung des Strafmaßes für nach umschriebene Straftaten als erschwerend angesehen werden:

a) Durch die Straftat wurde das Leben des Opfers vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet;

b) die Straftat wurde gegen ein Kind verübt;

c) die Straftat wurde von einem oder einer öffentlich Bediensteten bei Ausführung seiner oder ihrer Pflichten verübt;

d) die Straftat wurde im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen.