6. Abschnitt
Verfahren
Sachliche und örtliche Zuständigkeit
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden entscheiden im Verwaltungsweg mit schriftlichem Bescheid in Angelegenheiten nach den bis g, 15 Abs. 1 lit. a und b, 23 und 25.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden entscheiden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung schriftlich in Angelegenheiten nach den , b, c und h, 15 Abs. 1 lit. e und f sowie 24.
(3) Die Landesregierung entscheidet im Verwaltungsweg in Angelegenheiten nach den und 51.
(4) Der Landesregierung obliegen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung die Durchführung von Angelegenheiten nach dem 4. Abschnitt, die Entscheidung in den Angelegenheiten nach und d sowie der Abschluss von Rahmenvereinbarungen ().
(5) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sprengel, in dem der Mensch mit Behinderungen seinen Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen dauernden Aufenthalt hat. Hat der Mensch mit Behinderungen seinen Hauptwohnsitz in einer Einrichtung im Sinn des begründet, so ist jene Stelle örtlich zuständig, in deren Sprengel der Mensch mit Behinderungen zuletzt seinen Hauptwohnsitz außerhalb einer solchen Einrichtung begründet hatte. Dies gilt auch im Fall des .
(6) Ist über die Gewährung von Leistungen oder Zuschüssen im Rahmen der Hoheitsverwaltung zu entscheiden, so ist ein Bescheid jedenfalls zu erlassen, wenn
a) die Leistung oder der Zuschuss nicht oder nicht vollständig gewährt wird oder
b) die Antragstellerin dies begehrt.
Anderenfalls kann die Behörde von der Erlassung eines Bescheides absehen. In diesem Fall kann die Erlassung eines Bescheides innerhalb eines Jahres vom Tag der Mitteilung der Entscheidung an verlangt werden.
(7) Entscheidungen sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Antragstellerin nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird.
