Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Vereinbarungen mit Dienstleisterinnen (Rahmenvereinbarungen)

(1) Zur Sicherstellung von Leistungen nach kann das Land Tirol als Träger von Privatrechten Vereinbarungen mit Dienstleisterinnen abschließen (Rahmenvereinbarungen).

(2) Rahmenvereinbarungen bedürfen der Schriftform und sind Voraussetzung für eine Kostentragung durch das Land Tirol für die von der Dienstleisterin zugunsten des Menschen mit Behinderungen erbrachten Leistungen nach diesem Gesetz.

(3) Dienstleisterinnen können

a) basierend auf den in der Rahmenvereinbarung getroffenen Festlegungen,

b) basierend auf den Menschen mit Behinderungen jeweils gewährten Leistungen und

c) entsprechend den in der Verordnung nach normierten Tarifen

die von ihnen erbrachten Leistungen zugunsten des Menschen mit Behinderungen nach diesem Gesetz direkt mit dem Land Tirol abrechnen.

(4) Rahmenvereinbarungen dürfen nur mit Dienstleisterinnen abgeschlossen werden, deren Eignung für den jeweiligen Tätigkeitsbereich, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der nach festgelegten Qualitätsstandards, gewährleistet ist. Auf das Erfordernis einer Betriebsbewilligung nach ist in der Rahmenvereinbarung Bedacht zu nehmen.

(5) Rahmenvereinbarungen dürfen nur abgeschlossen werden, wenn die jeweilige Leistung nach definiert ist und diese für die Zielregion im Bedarfs- und Entwicklungsplan für die Behindertenhilfe des Landes Tirol () als Bedarf ausgewiesen ist.