Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt

Beratung, Bewusstseinsbildung

Beratung

Das Land Tirol hat die Beratung für Menschen mit Behinderungen, insbesondere über die Möglichkeiten und die Voraussetzungen der Inanspruchnahme von Leistungen und Zuschüssen nach diesem Gesetz, sicherzustellen. In diesem Zusammenhang sollen Menschen mit Behinderungen bei Bedarf auch die Möglichkeit haben, zusätzlich eine Peer-Beratung in Anspruch zu nehmen.