. Die Höhe der pauschalierten Ortstaxen für Mobilheime gem. § 26 Abs. 3 des Burgenländischen Tourismusgesetzes 1992 beträgt S 1.106,-.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl.Nr. 69/1995
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 26 Abs. 4 des Burgenländischen Tourismusgesetzes 1992, LGBl. Nr 36, in der Fassung der Landesgesetzes LGBl. Nr. 7/1994 und LGBl. Nr. 33/1994, wird verordnet:
. Die Höchstbeiträge des Tourismusförderungbeitrages gem. § 27 Abs. 2 Burgenländisches Tourismusgesetz 1992 betragen in der Beitragsgruppe B S 5.528,- und in der Beitragsgruppe C S 2.211,- pro Jahr.
. Die Höchstgrenze für die Tourismusförderungsbeiträge der Burgenländischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft und der Burgenländischen Erdgasversorgungs-Aktiengesellschaft gem. § 27 Abs. 4 Burgenländisches Tourismusgesetz 1992 beträgt S 298.526,-.
. Der Tourismusförderungsbeitrag für Privatzimmervermieter gem.
in der Ortsklasse I S 664,-
in der Ortsklasse II S 498,-
in der Ortsklasse III S 331,-
in der Ortsklasse IV S 116,-
Die Tourismusabgabe für Ferienwohnungen gem. § 28 Abs. 5 Burgenländisches Tourismusgesetz 1992 beträgt
a) bei einer Nutzfläche bis zu 30 m2 S 552,-
b) bei einer Nutzfläche von mehr
als 30 m2 bis 50 m2 S 774,-
c) bei einer Nutzfläche von mehr
als 50 m2 bis 70 m2 S 1.106,-
d) bei einer Nutzfläche von mehr
als 70 m2 bis 100 m2 S 1.437,-
e) bei einer Nutzfläche von mehr
als 100 m2 bis 130 m2 S 1.769,-
f) bei einer Nutzfläche von mehr
als 130 m2 S 2.211,-
. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
