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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 69/1995

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 26 Abs. 4 des Burgenländischen Tourismusgesetzes 1992, LGBl. Nr 36, in der Fassung der Landesgesetzes LGBl. Nr. 7/1994 und LGBl. Nr. 33/1994, wird verordnet:

. Die Höhe der pauschalierten Ortstaxen für Mobilheime gem. § 26 Abs. 3 des Burgenländischen Tourismusgesetzes 1992 beträgt S 1.106,-.

. Die Höchstgrenze für die Tourismusförderungsbeiträge der Burgenländischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft und der Burgenländischen Erdgasversorgungs-Aktiengesellschaft gem. beträgt S 298.526,-.

Die Tourismusabgabe für Ferienwohnungen gem. beträgt

a) bei einer Nutzfläche bis zu 30 m2  S 552,-

b) bei einer Nutzfläche von mehr

als 30 m2 bis 50 m2  S 774,-

c) bei einer Nutzfläche von mehr

als 50 m2 bis 70 m2  S 1.106,-

d) bei einer Nutzfläche von mehr

als 70 m2 bis 100 m2  S 1.437,-

e) bei einer Nutzfläche von mehr

als 100 m2 bis 130 m2  S 1.769,-

f) bei einer Nutzfläche von mehr

als 130 m2  S 2.211,-

. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.