Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Förderungsvoraussetzungen

(1) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn

a) die Musikschule den Festlegungen des Musikschulplanes entspricht,

b) die Musikschule im Sinn des allgemein und zu gleichen Bedingungen zugänglich ist,

c) die Personalstruktur und der Personalaufwand der Musikschule mit der Personalstruktur und dem Personalaufwand der Landesmusikschulen vergleichbar sind,

d) ein Schulgeld in gleicher Höhe wie an Landesmusikschulen zu leisten ist,

e) dem Leiter und den Lehrpersonen der Musikschule die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen für Leiter bzw. Lehrpersonen an Landesmusikschulen ermöglicht wird,

f) den zuständigen Organen des Landes Tirol die fachliche Aufsicht über die Musikschule eingeräumt wird und

g) dem Land Tirol das Recht eingeräumt wird, die Einhaltung der Förderungsvoraussetzungen zu überprüfen.

(2) Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Förderungen dürfen nur aufgrund eines schriftlichen Vertrages zwischen dem Land Tirol und der Gemeinde gewährt werden.