Wahlakten
Die Wahlakten der Landeswahlbehörde sind so lange unter Verschluss aufzubewahren, bis das Ergebnis der nächstfolgenden Landtagswahl unanfechtbar feststeht und anschließend zu archivieren. Beilagen nach bis i, bei denen die Übersendung nach unterblieben ist, sind zu vernichten, sobald das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht.
