Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Niederschrift, Beilagen

(1) Nach der Ermittlung der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenen Stimmen und der auf die einzelnen Wahlwerber entfallenen Vorzugsstimmen hat jede Wahlbehörde den Wahlvorgang und das Ergebnis der Stimmenzählung sofort in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal),

b) den Wahltag,

c) die Namen der anwesenden und der abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde und der Wahlzeugen mit Angabe der Wählergruppe, die sie entsandt hat,

d) die Zeit des Beginns und des Schlusses der Wahlhandlung sowie allfällige Unterbrechungen,

e) die Anzahl der an die Wähler ausgefolgten amtlichen Stimmzettel,

f) die Namen und die Anzahl jener Wähler, deren Wahlkarte nach übermittelt wurde,

g) die Entscheidung der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung zur Stimmabgabe ( zweiter Satz, Abs. 2) und über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmzetteln unter Angabe der Gründe, die sonstigen Anordnungen der Wahlbehörde,

h) die Feststellungen der Wahlbehörde nach ,

i) die Feststellungen der Wahlbehörde nach ,

j) endlich außergewöhnliche Vorkommnisse während der Wahlhandlung, insbesondere auch etwaige von Wählern oder Wählergruppen abgegebene Erklärungen oder Rechtsverwahrungen.

(2) Die Niederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wenn sie nicht von allen anwesenden Mitgliedern unterfertigt wird, ist der Grund hierfür anzugeben.

(3) Jede für die Erfassung der Briefwähler bestimmte Wahlbehörde hat ihren Wahlakt (ihre Wahlakten) unverzüglich und verschlossen dem Gemeindewahlleiter zu übersenden. Der Niederschrift sind anzuschließen:

a) die Aufstellungen nach , allenfalls das Abstimmungsverzeichnis,

b) die Wahlkarten, getrennt nach nicht einbezogenen und einbezogenen Wahlkarten.

(4) Die Sprengel-(Gemeinde-)Wahlbehörden haben ihren Niederschriften anzuschließen:

a) das Wählerverzeichnis,

b) das Abstimmungsverzeichnis,

c) die nach ausgefüllten Vorzugsstimmenprotokolle,

d) die nach übermittelten Wahlkarten,

e) die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,

f) die ungültigen Stimmzettel, die in gesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,

g) die gültigen Stimmzettel, die nach Wählergruppen und innerhalb dieser nach Stimmzettel mit und ohne gültiger Vergabe einer Vorzugsstimme in gesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,

h) die nicht ausgefolgten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in gesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,

i) im Fall der Gemeindewahlbehörde jene unbrauchbar gewordenen Wahlkarten, für die nach dritter Satz ein Duplikat ausgestellt wurde, sowie die Wahlunterlagen nach Abs. 3.