Wahlscheine der Abgeordneten
Nach der Entscheidung über etwaige Überprüfungsanträge, wenn solche nicht eingebracht wurden, nach dem Ablauf der Antragsfrist nach erster Satz, hat der Landeswahlleiter jedem gewählten Abgeordneten zur Beurkundung seiner Wahl einen Wahlschein auszufertigen. Ebenso hat er dem Landtagspräsidenten eine Ausfertigung der Liste nach zu übermitteln.
