Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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IV.

Beziehungen der öffentlichen Krankenanstalten zu den Sozialhilfeträgern

Rechte der mit Leistungen der Sozialhilfe oder Rehabilitation befassten Organe

Den Organen, die über die Zuerkennung von Leistungen der Sozialhilfe oder der Rehabilitation zu entscheiden haben, kommen gegenüber den öffentlichen Krankenanstalten () die Rechte nach , b und c zu.