Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Sozialversicherungsträger im Sinn dieses Gesetzes sind

a) die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach den bis 25 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

b) die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen,

c) die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau.

(2) Die Träger der Kranken- und Unfallfürsorge nach dem Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 97, und nach dem Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 98, sind den Sozialversicherungsträgern gleichgestellt.