HAUPTSTÜCK C
Besondere Bestimmungen für öffentliche Krankenanstalten
I.
Begriff und allgemeine Bestimmungen
Begriff
Öffentliche Krankenanstalten sind Krankenanstalten der im , b und c bezeichneten Arten, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde.
Voraussetzungen für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes
