Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anzeigepflicht

Der Hilfebezieher hat jede Änderung der für die Gewährung und die Bestimmung des Ausmaßes von Hilfeleistungen maßgeblichen Voraussetzungen binnen zwei Wochen dem für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständigen Organ () anzuzeigen.