5. Abschnitt
Verfahren
Zuständigkeit
(1) Der Landesregierung obliegt unbeschadet des Abs. 2 die Entscheidung über die Gewährung der Hilfeleistungen sowie über den dafür gebührenden Kostenersatz und die Rückerstattung dabei zu Unrecht erbrachter Leistungen. Weiters obliegt der Landesregierung der Abschluss von Vereinbarungen nach oder .
(2) Dem Bürgermeister, in der Stadt Innsbruck dem Stadtmagistrat, obliegt die Entscheidung über die Gewährung der Hilfeleistungen zur stationären Betreuung () sowie über den dafür gebührenden Kostenersatz und die Rückerstattung dabei zu Unrecht erbrachter Leistungen.
