Anträge
(1) Anträge auf Gewährung von Hilfeleistungen sind beim nach zuständigen Organ einzubringen.
(2) Jeder Hilfesuchende kann in seinem Namen Hilfeleistungen beantragen. Die allgemeinen Regelungen über die Vertretung bleiben unberührt.
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
Anträge
(1) Anträge auf Gewährung von Hilfeleistungen sind beim nach zuständigen Organ einzubringen.
(2) Jeder Hilfesuchende kann in seinem Namen Hilfeleistungen beantragen. Die allgemeinen Regelungen über die Vertretung bleiben unberührt.