Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufgaben in Angelegenheiten der Zielsteuerung

Der Fonds hat in Angelegenheiten der Zielsteuerung folgende Aufgaben wahrzunehmen:

a) die Beschlussfassung über das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen;

b) die Koordination, Abstimmung, Festlegung, Konkretisierung und Terminisierung aller aus dem Zielsteuerungsvertrag und dem Landes-Zielsteuerungsübereinkommen resultierenden Aufgaben und Maßnahmen zur Umsetzung;

c) die Mitwirkung am bundesweiten Monitoring und die Behandlung des Monitoringberichts;

d) die Wahrnehmung von Agenden des Sanktionsmechanismus der Zielsteuerung-Gesundheit nach ;

e) die Umsetzung der Regelungen für vertragliche und gemeinsam von Sozialversicherung und Ländern zu verantwortende sektorenübergreifende Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen auf Landesebene (z. B. Spitalsambulanzen, Gruppenpraxen und niedergelassene Fachärzte, tagesklinische Versorgung, innovative Versorgungsformen) sowie die Umsetzung von vereinbarten innovativen Modellen zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs;

f) die Abstimmung der Inhalte sowie allfälliger Anpassungen, Wartungen und Weiterentwicklungen des Regionalen Strukturplanes Gesundheit bzw. von Kapazitätsfestlegungen für die Erbringung von Gesundheitsleistungen in allen Sektoren des Gesundheitswesens;

g) die Angelegenheiten der Großgeräte intra- und extramural;

h) die Umsetzung der bundesweiten Gesundheitsförderungsstrategie;

i) die Angelegenheiten des Gesundheitsförderungsfonds ();

j) die Mitwirkung bei der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen;

k) die Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement;

l) die Evaluierung der von der Landes-Zielsteuerungskommission wahrgenommenen Aufgaben.