Koordinatoren
Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Landes-Zielsteuerungskommission hat jeder der beiden Vorsitzenden nach jeweils einen Koordinator namhaft zu machen. Die beiden Koordinatoren sind gleichberechtigt und jeweils demjenigen Vorsitzenden verantwortlich, der sie namhaft gemacht hat. Der Fonds kann, unbeschadet der Regelung in und 3, einen Aufwandersatz für Koordinationstätigkeiten im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Zielsteuerung leisten.
