Geschäftsgang der Landes-Zielsteuerungskommission
(1) Die Bestimmungen des bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Landes-Zielsteuerungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder der Kurie des Landes () und die Mitglieder der Kurie der Sozialversicherung () anwesend sind. Jede Kurie hat eine Stimme.
(3) Für eine Beschlussfassung in der Landes-Zielsteuerungskommission ist die Zustimmung der Kurie des Landes und der Kurie der Sozialversicherung erforderlich. Innerhalb der Kurie des Landes ist die Zustimmung der Mehrheit aller Kurienmitglieder erforderlich. Die Willensbildung innerhalb der Kurie der Sozialversicherung richtet sich nach den bundesgesetzlichen Vorschriften.
(4) Bei Beschlüssen, die gegen geltendes Bundesrecht, die geltenden Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG, den Zielsteuerungsvertrag oder gegen Beschlüsse der Organe der Bundesgesundheitsagentur verstoßen, kommt dem Mitglied nach ein Vetorecht zu. Sofern das Mitglied nach an der Teilnahme der Sitzung verhindert ist, kann es sein Vetorecht binnen einer Woche schriftlich und unter Angabe von Gründen ausüben.
