Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geschäftsordnung

Die Landes-Zielsteuerungskommission hat das Nähere über die Geschäftsführung durch eine Geschäftsordnung zu regeln. Dabei sind die Bestimmungen des sinngemäß anzuwenden. Jedenfalls ist in der Geschäftsordnung festzulegen, dass die beiden Vorsitzenden zu den Sitzungen gemeinsam einladen und die Vorbereitung der Sitzungen gemeinsam erfolgt.