Aufgaben der Landes-Zielsteuerungskommission
(1) Der Landes-Zielsteuerungskommission obliegen die Aufgaben nach , und sowie die Entscheidung über die Verwendung der Mittel aus dem Gesundheitsförderungsfonds im Sinn des .
(2) In der Landes-Zielsteuerungskommission erfolgt eine wechselseitige und rechtzeitige Information und Konsultation über Festlegungen zu wesentlichen operativen und finanziellen Angelegenheiten der Leistungserbringung im Gesundheitswesen von Land und Sozialversicherung.
