Sanktionen
. (1) Werden Bestimmungen dieser Verordnung von den Teilnehmern nicht eingehalten, sind vom Tiergesundheitsdienst mindestens folgende Maßnahmen vorzusehen und gemäß Anhang 6 Art. 6 umzusetzen:
1. schriftliche Aufforderung zur Mängelbehebung;
2. schriftliche Aufforderung zur Mängelbehebung mit Verwarnung;
3. Ausschluss von der TGD-Arzneimittelanwendung;
4. befristeter Ausschluss von der Teilnahme an Tiergesundheitsprogrammen;
5. Ausschluss von Tiergesundheitsprogrammen;
6. Ausschluss von TGD-Förderprogrammen;
7. kostenpflichtige Nachkontrolle;
8. Geldstrafen;
9. Ausschluss von der Teilnahme im TGD.
(2) Alle Sanktionen gemäß Abs. 1 Z 3 bis 5 und 9 sind von der Geschäftsstelle des Tiergesundheitsdienstes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
