Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sanktionen

. (1) Werden Bestimmungen dieser Verordnung von den Teilnehmern nicht eingehalten, sind vom Tiergesundheitsdienst mindestens folgende Maßnahmen vorzusehen und gemäß Anhang 6 Art. 6 umzusetzen:

1. schriftliche Aufforderung zur Mängelbehebung;

2. schriftliche Aufforderung zur Mängelbehebung mit Verwarnung;

3. Ausschluss von der TGD-Arzneimittelanwendung;

4. befristeter Ausschluss von der Teilnahme an Tiergesundheitsprogrammen;

5. Ausschluss von Tiergesundheitsprogrammen;

6. Ausschluss von TGD-Förderprogrammen;

7. kostenpflichtige Nachkontrolle;

8. Geldstrafen;

9. Ausschluss von der Teilnahme im TGD.

(2) Alle Sanktionen gemäß Abs. 1 Z 3 bis 5 und 9 sind von der Geschäftsstelle des Tiergesundheitsdienstes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.