6. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Personenbezogene Bezeichnungen
. Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
6. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Personenbezogene Bezeichnungen
. Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.