Behördliche Kontrollen
. Der Tiergesundheitsdienst, die TGD-Betreuungstierärzte oder die im Auftrag oder in Vertretung tätigen TGD-Tierärzte sowie die TGD-Tierhalter sind gemäß Anhang 6 Art. 5 regelmäßig behördlich zu kontrollieren.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Behördliche Kontrollen
. Der Tiergesundheitsdienst, die TGD-Betreuungstierärzte oder die im Auftrag oder in Vertretung tätigen TGD-Tierärzte sowie die TGD-Tierhalter sind gemäß Anhang 6 Art. 5 regelmäßig behördlich zu kontrollieren.