Information
(1) Die Dienstgeber haben dieses Gesetz dem vom Geltungsbereich dieses Gesetzes jeweils erfassten Personenkreis in geeigneter Weise und barrierefrei zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die nach diesem Gesetz eingerichteten Organe der Gleichbehandlung und Antidiskriminierung haben dafür Sorge zu tragen, dass der vom Geltungsbereich dieses Gesetzes jeweils erfasste Personenkreis in geeigneter Weise und umfassend barrierefrei Zugang zu Informationen über ihre nach diesem Gesetz bestehenden Rechte und die Aufgaben der Organe der Gleichbehandlung und Antidiskriminierung erhält.
