Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sozialer Dialog, Dialog mit Nichtregierungsorganisationen

Im Interesse der bestmöglichen Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes hat die Landesregierung durch geeignete Maßnahmen den Dialog über Fragen der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung

a) mit den Bediensteten, insbesondere mit den zuständigen Organen der Personal- bzw. Arbeitnehmervertretung,

b) mit den Gleichbehandlungskommissionen, den Gleichbehandlungsbeauftragten, den Vertrauenspersonen, der (dem) Antidiskriminierungsbeauftragten und dem Monitoringausschuss,

c) mit den Sozialpartnern und

d) mit Nichtregierungsorganisationen, die nach ihren satzungsmäßigen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Förderung der Gleichbehandlung und der Bekämpfung von Diskriminierungen haben,

zu fördern.