Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Hauptstück

Gleichbehandlung im Landesdienst

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

(1) Dieses Hauptstück gilt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist,

a) für alle in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis oder in einem Ausbildungsverhältnis zum Land Tirol stehenden Bediensteten und

b) für Personen, die sich um die Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Tirol bewerben.

(2) Dieses Hauptstück gilt nicht für Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen.