1. Hauptstück
Gleichbehandlung im Landesdienst
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
(1) Dieses Hauptstück gilt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist,
a) für alle in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis oder in einem Ausbildungsverhältnis zum Land Tirol stehenden Bediensteten und
b) für Personen, die sich um die Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Tirol bewerben.
(2) Dieses Hauptstück gilt nicht für Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen.
