Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Dem Triebfahrzeugführer ist weiters untersagt, während der selbständigen Führung und Bedienung eines Triebfahrzeuges Alkohol oder Suchtgift oder die körperliche oder geistige Verfassung beeinträchtigende Medikamente zu sich zu nehmen.