I. Allgemeines
. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die selbständige Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen auf Haupt- und Nebenbahnen gemäß des Eisenbahngesetzes 1957 in der geltenden Fassung sowie auf Anschlußbahnen gemäß des Eisenbahngesetzes 1957 in der geltenden Fassung.
