Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Im Rahmen der betrieblichen Teilprüfung sind Kenntnisse über die zur selbständigen Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen maßgebenden allgemeinen Anordnungen ( des Eisenbahngesetzes 1957) sowie Kenntnisse über die maßgebenden Arbeitnehmerschutzvorschriften zu überprüfen.

(2) Die in Abs. 1 angeführten Kenntnisse haben insbesondere zu umfassen:

1. Betriebsvorschriften (einschließlich Signalvorschriften),

2. Arbeitnehmerschutz-Unfallverhütungsvorschriften.