Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Im Rahmen der technischen Teilprüfung sind die in technischer Hinsicht und im Hinblick auf die Eigenart und Bauart der Triebfahrzeuge notwendigen Kenntnisse zu überprüfen.

(2) Die in Abs. 1 angeführten Kenntnisse haben insbesondere zu umfassen:

a) Grundsätzlicher Aufbau und Funktion der Triebfahrzeuge:

1. Mechanischer und elektrischer Aufbau,

2. Kraftübertragung,

3. Aufgaben und Funktion der Aggregate,

4. Steuerung,

5. Hilfseinrichtungen,

6. Verhalten bei Störungen,

b) Bremsanlagen und Sicherheitseinrichtungen:

1. Aufbau und Funktion der Bremsanlagen und Verhalten bei Störungen,

2. Aufbau und Funktion der Sicherheitseinrichtungen und Verhalten bei Störungen,

3. Brandschutz.

c) Technische Vorschriften und Bedienungsvorschriften:

1. Bremsvorschriften,

2. Elektrobetriebsvorschriften,

3. Vorschriften über die Wagen.

(3) Die in Abs. 2 angeführten Kenntnisse können in zwei Prüfungsabschnitten (lit. a und lit. b einerseits sowie lit. c andererseits) überprüft werden.