Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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I. Allgemeines

. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die selbständige Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen auf Haupt- und Nebenbahnen gemäß des Eisenbahngesetzes 1957 in der geltenden Fassung sowie auf Anschlußbahnen gemäß des Eisenbahngesetzes 1957 in der geltenden Fassung.