Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Rechnungslegung

. (1) Die Vorgaben des sind für Rechenschafts- und Halbjahresberichte bei Umbrella-Konstruktionen mit der Maßgabe zu beachten, dass über sämtliche Teilfonds einzeln Bericht zu erstatten ist. Die Angaben gemäß sind für den Rechenschaftsbericht und die Angaben gemäß sind für den Halbjahresbericht maßgeblich.

(2) Bei einer Umbrella-Konstruktion ist für die Rechenschaftsberichte der Teilfonds ein einziger Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers gemäß vorzunehmen.