Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ermittlung des Wertes

. (1) Für die Ermittlung des Wertes der einzelnen Teilfonds gilt und 2 InvFG 2011.

(2) Die Veröffentlichungspflichten hinsichtlich des Ausgabe- und Rücknahmepreises von Anteilen gemäß gelten für jeden einzelnen Teilfonds.