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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 264/2011

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 47 Abs. 3 des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77, wird verordnet:

Buchhalterische Darstellung

. Die Buchführung einer Umbrella-Konstruktion () muss so beschaffen sein, dass sich nach ihr jeder Geschäftsvorfall, der einen einzelnen Teilfonds betrifft, in seiner Entstehung und Abwicklung nach Art und Zeitpunkt verfolgen lässt und die Zurechnung dieses Geschäftsvorfalls zu dem jeweiligen Teilfonds ersichtlich ist.

Rechnungslegung

. (1) Die Vorgaben des sind für Rechenschafts- und Halbjahresberichte bei Umbrella-Konstruktionen mit der Maßgabe zu beachten, dass über sämtliche Teilfonds einzeln Bericht zu erstatten ist. Die Angaben gemäß sind für den Rechenschaftsbericht und die Angaben gemäß sind für den Halbjahresbericht maßgeblich.

(2) Bei einer Umbrella-Konstruktion ist für die Rechenschaftsberichte der Teilfonds ein einziger Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers gemäß vorzunehmen.

Ermittlung des Wertes

. (1) Für die Ermittlung des Wertes der einzelnen Teilfonds gilt und 2 InvFG 2011.

(2) Die Veröffentlichungspflichten hinsichtlich des Ausgabe- und Rücknahmepreises von Anteilen gemäß gelten für jeden einzelnen Teilfonds.

Inkrafttreten

. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2011 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 264/2011 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.09.2011

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4

BGBl. II Nr. 264/2011

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