Inkrafttreten, Übergangsbestimmung
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Für die Gemeinden tritt die Verpflichtung nach wie folgt in Kraft:
a) für Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern: ab dem 11. Oktober 2025;
b) für Gemeinden mit mehr als 5.000 bis 50.000 Einwohnern: ab dem 1. Jänner 2027;
c) für Gemeinden bis 5.000 Einwohnern: ab dem 1. Jänner 2030.
(3) Die erste Datenmeldung nach hat bis zum 30. Juni 2026 zu erfolgen.
