Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Inkrafttreten, Übergangsbestimmung

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Für die Gemeinden tritt die Verpflichtung nach wie folgt in Kraft:

a) für Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern: ab dem 11. Oktober 2025;

b) für Gemeinden mit mehr als 5.000 bis 50.000 Einwohnern: ab dem 1. Jänner 2027;

c) für Gemeinden bis 5.000 Einwohnern: ab dem 1. Jänner 2030.

(3) Die erste Datenmeldung nach hat bis zum 30. Juni 2026 zu erfolgen.