Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Energieverbrauchsdatenbank

(1) Die Landesregierung kann eine geeignete Online-Applikation für die unentgeltliche Registrierung, Dateneinbringung und -abfrage der von Trägern öffentlicher Einrichtungen nach , 3 und 4 zu erfassenden Daten zur Verfügung stellen. Die Landesregierung kann sich bei der Einrichtung der für die Energieverbrauchsdatenbank erforderlichen EDV-Anwendung eines Dienstleisters bedienen.

(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Methoden der Energieverbrauchsmessung, die Veröffentlichung der Daten und den Datendownload näher zu regeln. Zur standardisierten Erfassung der Energieverbrauchsdaten kann die Landesregierung mit Verordnung insbesondere nähere Bestimmungen zur Vornahme der Erhebung und Eingabe neuer Gebäude, des Verkaufs und des Abrisses von Gebäuden sowie von Änderungen im Anlagenbestand festlegen. Änderungen und Renovierungen im Gebäudebestand sind nur dann zu erfassen, wenn sie sich auf den Endenergieverbrauch auswirken.

(3) Zum Nachweis der Einsparung des Endenergieverbrauchs können Träger öffentlicher Einrichtungen einschlägige Softwarelösungen, Rechnungen von Energielieferanten oder Auszüge aus der Energiebuchhaltung verwenden. Träger öffentlicher Einrichtungen haben bis zum 30. Juni eines jeden Jahres die Verbrauchsdaten des vergangenen Jahres, die erzielte Energieeinsparung durch alternative Maßnahmen sowie die jährlich renovierte Fläche konditionierter Gebäude in der Energieverbrauchsdatenbank einzugeben. Die Landesregierung hat die Energieverbrauchsdaten nach Plausibilisierung in aggregierter Form an den Bund für das Berichtswesen an die Europäische Kommission weiterzuleiten. Die Landesregierung kann sich zur Besorgung dieser Aufgaben eines Dienstleisters bedienen, der in Energiefragen tätig ist; dieser ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.