Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Endenergieverbrauch öffentlicher Einrichtungen

(1) Träger öffentlicher Einrichtungen sind verpflichtet, den gesamten Endenergieverbrauch aller von diesen genutzten Gebäuden und Verbrauchssektoren bezogen auf das Basisjahr 2021 ab dem Jahr 2025 in Summe um mindestens 0,4 v.H. und in den darauffolgenden Jahren jährlich um mindestens 1,9 v.H. zu reduzieren.

(2) Der Berechnung der jährlichen Energieeinsparungsverpflichtung nach Abs. 1 ist der gesamte Endenergieverbrauch der betroffenen öffentlichen Einrichtungen für das Jahr 2021 zu Grunde zu legen. Sofern für das Basisjahr 2021 noch keine Messdaten vorliegen, können Schätzwerte herangezogen werden; beginnend mit dem Jahr 2025 hat die Datenerhebung auf Basis von Messwerten zu erfolgen. Für den Zeitraum bis zum 11. Oktober 2027 kann der Schätzwert vollständig an den tatsächlichen erhobenen Endenergieverbrauch angepasst werden (Ausgangsbasis). Zur Datenerhebung auf Basis von Messwerten sowie für die Festlegung der Ausgangsbasis gilt dieselbe Methode und Datenstruktur. Die Ermittlung der Ausgangsbasis sowie die Datenerhebung auf Basis von Messwerten ist auch von jenen Gemeinden vorzunehmen, für die die Verpflichtung nach Abs. 1 zu einem späteren Zeitpunkt () wirksam wird.

(3) Die Einsparung des gesamten Endenergieverbrauchs nach Abs. 1 kann insbesondere durch eine Renovierung von Gebäuden, den Austausch alter oder ineffizienter Heizungsanlagen sowie durch intelligente Steuerungen erfolgen, jeweils unter Berücksichtigung der Lebenszyklus-CO2-Emissionen und der wirtschaftlichen und sozialen Vorteile.

(4) Zum Nachweis der Einsparung des Endenergieverbrauchs können Träger öffentlicher Einrichtungen einschlägige IT-unterstützte Anwendungen, Rechnungen von Energielieferanten oder Auszüge aus der Energiebuchhaltung heranziehen. Änderungen im Anlagenbestand, die zu einem höheren oder niedrigeren Endenergieverbrauch führen sind zu beschreiben und ihre Auswirkungen auf den Endenergieverbrauch nachvollziehbar zu dokumentieren.

(5) Der Eigenverbrauch von Strom aus Photovoltaikanlagen oder die Nutzung von Solarenergie zur Warmwasseraufbereitung oder zur Deckung des Wärmebedarfs eines Gebäudes zählen nicht als Reduktion des Endenergieverbrauchs im Sinn des Abs. 1. Bei der Energieversorgung eines Gebäudes über eine Wärmepumpe wird nur der für den Betrieb der Wärmepumpe erforderliche Strom angerechnet, die Umgebungswärme (Umweltwärme) bleibt unberücksichtigt.