Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Untersuchungszeitraum

Die Reihenuntersuchungen sind durchzuführen:

1. für Personen gemäß längstens innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der ersten Einreise als Erstuntersuchung und in weiterer Folge einmal jährlich während der ersten fünf Jahre ihres Aufenthaltes;

2. gemäß und 5 einmal jährlich;

3. gemäß zweimal jährlich; und

4. gemäß innerhalb von vier Wochen nach Haftantritt bzw Unterbringung in einer karitativen und soziale Einrichtung.