Übergangsbestimmungen
. (1) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genehmigte Tagbaue müssen, sofern die in genannten Bestimmungen eingehalten werden, erst
1. ab 1. Jänner 2012 , bis 5, den bis 10, und dieser Verordnung,
2. ab 1. Jänner 2016 und dieser Verordnung entsprechen.
(2) Die in Abs. 1 Z 1 genannte Übergangsfrist für bis 5 gilt auch für Arbeitgeber/innen iSd .
(3) dieser Verordnung gilt nicht für Endböschungssysteme, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt wurden.
