Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmungen

. (1) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genehmigte Tagbaue müssen, sofern die in genannten Bestimmungen eingehalten werden, erst

1. ab 1. Jänner 2012 , bis 5, den bis 10, und dieser Verordnung,

2. ab 1. Jänner 2016 und dieser Verordnung entsprechen.

(2) Die in Abs. 1 Z 1 genannte Übergangsfrist für bis 5 gilt auch für Arbeitgeber/innen iSd .

(3) dieser Verordnung gilt nicht für Endböschungssysteme, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt wurden.