3. Abschnitt: Andere Vorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Ausnahmen
. Gemäß § 95 Abs. 1 ASchG wird festgestellt, dass die Behörde von folgenden Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahmen zulassen darf: bis 5, und 3, , 10, , .
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
3. Abschnitt: Andere Vorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Ausnahmen
. Gemäß § 95 Abs. 1 ASchG wird festgestellt, dass die Behörde von folgenden Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahmen zulassen darf: bis 5, und 3, , 10, , .