Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abraum, Halden, Endböschungssysteme

. (1) Arbeitgeber/innen haben für eine entsprechende Abraumbeseitigung und Wasserhaltung zu sorgen, um Gefahren für Arbeitnehmer/innen durch abgehendes Gestein und größere Felsmassen zu vermeiden. Für die Gestaltung von Tagbauböschungen, Arbeitsetagen und Etagen in den Abraumbereichen gelten bis 12.

(2) Halden, Kippen und Absetzbecken sind so zu planen, anzulegen und zu betreiben, dass die Stabilität der Tagbauböschungen sowie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen gewährleistet sind. Es ist insbesondere dafür zu sorgen, dass Gefahren für Arbeitnehmer/innen durch ein Abgehen des angeschütteten Materials vermieden werden.

(3) Bei Endböschungssystemen sind die Höhen von Tagbauböschungen und Etagenbreiten von Endböschungssystemen so anzulegen, zu bemessen und zu sichern, dass Arbeitnehmer/innen auf Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen durch herabfallendes Gestein und größere Felsmassen nicht gefährdet werden.