Strafbestimmungen
. Vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des , soweit sie nicht Finanzvergehen nach oder 46 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958 darstellen, und vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der , 11, 36 Abs. 11 und 14 und sind Finanzordnungswidrigkeiten und nach § 51 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes zu bestrafen.
