Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Befugnisse der Behörden

. (1) Das Zollamt Österreich ist befugt, bei Personen, von denen mit Grund anzunehmen ist, dass sie einer der Bestimmungen der , 8 und 11 zuwidergehandelt haben, Nachschau zu halten; § 144 Abs. 2, § 145 Abs. 1 und § 146 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gelten.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann in Angelegenheiten des Tabakmonopols, die in seine Zuständigkeit fallen, erforderliche Ermittlungen auch durch die ihm unterstellten Abgabenbehörden vornehmen lassen.