. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft;
2. hinsichtlich des der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz;
3. hinsichtlich des letzter Satz die Bundesministerin für Justiz;
4. hinsichtlich des , letzter Halbsatz, , , und 3, und der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, soweit dessen Wirkungsbereich betroffen ist;
5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.
