Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Vorbehalte

(1) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder Ratifikation oder beim Beitritt zu diesem Protokoll einen Vorbehalt hinsichtlich irgendeiner hierin enthaltenen Änderung außer den Änderungen der Absätze 6 und 7 ( dieses Protokolls), Absätze 1, 4 und 5 ( dieses Protokolls), Absätze 1 und 4 ( dieses Protokolls), ( dieses Protokolls), bis ( dieses Protokolls), ( dieses Protokolls), ( dieses Protokolls), Artikel 35 ( dieses Protokolls), Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b ( dieses Protokolls), Artikel 38 ( dieses Protokolls), Artikel 38 bis ( dieses Protokolls) geltend machen.

(2) Ein Staat, der Vorbehalte gemacht hat, kann jederzeit alle oder einzelne durch schriftliche Notifikation zurücknehmen.