Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Änderung des Artikels 16 der Einzigen Suchtgiftkonvention

der Einzigen Suchtgiftkonvention wird geändert und lautet wie folgt:

„Das Sekretariat der Kommission und des Suchtgiftkontrollrates wird vom Generalsekretär gestellt. Der Sekretär des Suchtgiftkontrollrates wird insbesondere vom Generalsekretär in Beratung mit dem Suchtgiftkontrollrat benannt.“