Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Abschnitt

Übersicht

Übersicht

. Die Stammzahlenregisterbehörde hat in elektronischer Form allen Personen, deren eindeutige Identität durch die Verwendung des E-ID sichergestellt ist, die Anzeige einer Übersicht

1. über die von ihnen oder für sie gespeicherten Daten über das Bestehen von Vertretungsbefugnissen für die Vertretung von natürlichen Personen sowie

2. über die Protokolldaten der Datenübermittlung aus dem E-ID-System gemäß

zur Verfügung zu stellen.

Beachte: Für Zwecke des Pilotbetriebes gemäß bereits ab Inkrafttreten anwendbar (vgl. ).

Gemäß iVm BGBl. II Nr. 340/2023 ab 5.12.2023 anzuwenden.