Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bewertung der Waldbestände

(1) Waldbestände auf Grundstücken, die nicht in Waldzusammenlegungsgebieten gemäß liegen, sind von Amts wegen gesondert von Grund und Boden zu bewerten.

(2) Die Bestände sind gemäß in Geld abzulösen.